STIFTUNG WASSER gAG Satzung – im folgendem „Stiftung“ genannt
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
Die Stiftung führt den Namen „STIFTUNG-WASSER gAG" und ist – sofern diese nicht als unselbstständige bzw. rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts geführt wird – eine gemeinnützige Aktiengesellschaft. Die Stiftung hat ihren Sitz in Lindau.
§ 2 Stiftungszweck
Die Stiftung soll folgende Zwecke verfolgen:
(1) Forschung und Entwicklung von dezentralen Lösungen zum Schutz, Erhalt und Entwicklung des Trink-, Grund- und Oberflächen bzw. Niederschlagswassers.
(2) Erhalt, Schutz, Entwicklung von Wasserkreisläufen in Deutschland sowie angrenzende Länder mit den damit verbundenen Biotopen sowie deren ungehinderten Zugang
(3) Aktiver zukunftsweisender Landschaftschutz durch Erhalt und Entwicklung von regionalspezifischen Wald-, Wasser- und Bodenlandschaften
Die Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch
(1) Förderung und Unterstützung von Aufklärung, Kinder- u. Erwachsenenbildung, Schulungen, Entwicklungen von Modellprojekten, Aufbau von Informationszentren, Öffentlichkeitsarbeit, Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen, Symposien, Seminaren, Tagungen, Vorträgen und Fortbildungen im Bereich des Klimawandels und des Umwelt-, Natur-, Artenschutzes.
(2) Vernetzung durch digitale Medien (Onlineplattformen), Unterstützung, Erhalt und Fortführung von Aktivitäten, Vorhaben – insbesondere von dezentralen Projekten im Sinne der Stiftungssatzung
(3) Beratung von privaten Haushalten, Gewerbebetrieben und Kommunen zu ökologischen u. ökonomischen Zusammenhängen zum Schutz und Erhalt der regionalen und globalen Wasserkreisläufe, Dienstleistungen zu Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen von Trinkwasserressoursen, Wasserbiotopen und Fließgewässern sowie damit verbundene Dienstleistungen im Bereich der Land-, Garten-, Forst- sowie privaten und kommunalen Wasserwirtschaft
(4) Verwaltung (auch treuhänderisch) von Spenden- und Stiftungsgeldern, Organisation von Spenden- und Stiftungsaufrufen insbesondere zur Förderung / Mittelbeschaffung für andere gemeinnützige, steuerbegünstigte Körperschaften; finanzielle Förderung von Wissenschaft und Forschung zu relevanten Wasserthemen aus Landwirtschaft, Forst-, Wald- und Wasserwirtschaft
(5) Treuhänderische Bewirtschaftung, Verwaltung, Pacht und Erwerb von Grundstücken im Sinne der Stiftungssatzung
(6) angemessene finanzielle Beiträge für Veröffentlichungen, Informations- und Bildungsangebote im Sinne (1), (2) und (3)
(7) projektbezogene Unterstützung von Institutionen, Vereinen und Einzelpersonen. Die mehrjährige Begünstigung von Dritten (Institutionen, Projekte, Personen, etc.) darf 50% der jährlichen Erträge aus Stiftungsvermögen, Einnahmen aus Bewirtschaftung, Verkauf, Spenden und sonstigen Zuwendungen nicht überschreiten. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen von Seiten der Stiftung besteht – auch nach wiederholter Gewährung von Leistungen – nicht.
(8) Auswahl, Bereitstellung und Entwicklung von Flächen für Ausgleichsmaßnahmen
(9) Mindestens 25% der Erträge der jährlichen Erträge aus Stiftungsvermögen, Einnahmen aus Bewirtschaftung, Verkauf, Spenden und sonstigen Zuwendungen sind für den Aufbau und Entwicklung von stiftungseigenen Grundstücken und Projekte zu verwenden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. der §§ 51 bis 68 Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Bildung von Rücklagen ist zulässig, soweit hierdurch die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigt wird.
(4) Keine Person darf durch zweckfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Stiftungsvermögen, Verwendung der Stiftungsmittel
(1) Ein durch die Gründungsmitglieder, sowie den Verein „STIFTUNG-WASSER e.V." und Förderverein “FREUDE & FÖRDERER DER STIFTUNG-WASSER e.V." zu entwickelndes Gründungsvermögen der STIFTUNG WASSER gAG von mindestens 50.000,00 Euro
(2) Durch die Herausgabe (Veräußerung) von nicht handelbaren Aktien Namensaktien der STIFTUNG WASSER gAG in einem Verhältnis 1:5 (Herausgabe der Namensaktie von einem Nennwert von 1 Euro für 5 Euro – die Differenz von 4 Euro sind im Sinne des Stiftungszweck zu verwenden); Ausschüttungen und erlösbare Wertsteigerungen der Aktien finden nicht statt.
(3) Zustiftungen sind zulässig. Sie wachsen dem Stiftungsvermögen zu, wenn sie dazu bestimmt sind.
(4) Nachlassbetreuung und Nachlassverwertung
(5) Das Stiftungsvermögen ist im Interesse eines langfristigen Bestandes der Stiftung in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.
(6) Die Erträge aus den Vermögenswerten nach Abs. 1 bis 3 sowie Spenden abzüglich der notwendigen Entwicklungs-, Unterhaltungs- und Verwaltungskosten sind zur Erfüllung des satzungsgemäßen Stiftungszwecks zu verwenden.
§ 4 Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen ausschließlich im Bundesanzeiger.
§ 5 Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
(2) Die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sind aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen sowie ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu fertigen. Der Vorstand kann die Stiftung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen lassen.
(3) Der Vorstand prüft und beschließt die Unterlagen nach Absatz 2 Satz 2 als Jahresbericht.
§ 6 Höhe und Einteilung des Grundkapitals
(1) Das Grundkapital der Stiftung beträgt 50.000 Euro und ist eingeteilt in 50.000 Namensaktien, die als Stückaktien ausgegeben werden.
(2) Vor der Anmeldung der Stiftung zur Eintragung in das Handelsregister sind auf jede Namensaktie 100 % des auf eine Stückaktie entfallenden Nominalbetrages einzuzahlen.
(3) Gründungsaktionäre sind:
STIFTUNG WASSER e.V. 5.000 Euro
FREUDE U. FÖRDERER DER STIFTUNG WASSER e.V. 2.500 Euro
GRÜNDERUnternehmen der KooperAktiveWasser 25.000 Euro
Private Gründungsmitglieder 17.500 Euro
(4) Trifft im Falle der Kapitalerhöhung der Erhöhungsbeschluss keine Bestimmung darüber, ob die neuen Aktien auf den Inhaber oder auf den Namen lauten sollen, so lauten sie auf den Namen.
§ 7 Genehmigtes Kapital
(1) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt § 6 der Satzung nach völliger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist ohne Erhöhung entsprechend neu zu fassen.
(2) Der Vorstand der Stiftung ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital bis zum 05.05.2025 durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlage einmal oder mehrmals, insgesamt jedoch höchstens um 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) zu erhöhen. Die Aktien können als Namensstückaktien ohne Nennwert oder als stimmrechtslose Vorzugsaktien ohne Nennwert, die auf den Namen lauten, ausgegeben werden. Darüber hinaus entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates über den Inhalt der Aktienrechte und die Beendigung der Aktienausgabe.
§ 8 Aktienurkunden
(1) Die Namensaktien werden in einem frei einzusehenden Register geführt.
(2) Ein Anspruch der Aktionäre auf Einzelverbriefung besteht nicht.
§ 9 Einziehung von Aktien
(1) Die Einziehung von Aktien durch die Stiftung ist nach Maßgabe von § 237 AktG nicht vorgesehen.
§ 10 Stiftungsorgane
(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand, Aufsichtsrat und Beirat.
§ 11 Stiftungsvorstand
(1) Der Vorstand besteht mindestens zwei Mitgliedern
(2) Jedes Vorstandsmitglied vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich allein.
(3) Der Vorstand wird durch den Aufsichtsrat bestellt. Ein Mitglied des Aufsichtsrates oder Stiftungsbeirat kann nicht zugleich Mitglied des Vorstandes sein.
(4) Der Aufsichtsrat kann eine Bestellung zum Vorstandsmitglied widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung und Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf fünf Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.
(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(7) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
a. Für den Fall, dass der Vorstand aus mehr als zwei Personen besteht, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Vorstands gefasst, soweit nicht das Gesetz zwingend eine größere Stimmenmehrheit vorschreibt. Sofern Beschlüsse mit einfacher Mehrheit zu fassen sind, gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, wenn ein Vorsitzender ernannt ist.
b. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren (schriftlich, fernkopiert oder fernmündlich) gefasst werden.
(8) Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt dieses die Stiftung allein. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, wird die Stiftung durch jedes Vorstandsmitglied allein vertreten. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, soweit die Gesellschaft nicht gem. § 112 AktG vom Aufsichtsrat vertreten wird. Stellvertretende Vorstandsmitglieder stehen hinsichtlich der Vertretungsmacht ordentlichen Vorstandsmitgliedern gleich.
(9) Die Vorstandsmitglieder erhalten für Ihre Tätigkeiten eine angemessene Vergütung und haben Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen, ihnen entstandenen notwendigen Aufwendungen.
§ 12 Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Das Gründungsmitglied STIFTUNG-WASSER e.V. gehört dem Aufsichtsrat für die Dauer des Bestehens an – die Vorsitzende / der Vorsitzende des STIFTUNG-WASSER e.V stellt ein Aufsichtsratsmitglied des Aufsichtsrates da.Die weiteren Mitglieder werden beim ersten Mal für die Dauer von drei Jahren vom Verein STIFTUNG-WASSER e.V. bestimmt. Danach werden die Aufsichtsratsmitglieder von der Hauptversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Nachfolger werden für eine volle Amtszeit gewählt.
(2) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung. Er wählt aus seiner Mitte eine / einen Vorsitzenden und eine/einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Der Aufsichtsrat soll mindestens zweimal jährlich zusammentreten. Die Einberufung seiner Sitzungen erfolgt durch der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden bzw. deren Stellvertreter. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden / des Vorsitzenden. Der Aufsichtsrat ist nur beschlussfähig, wenn mehr als zwei Drittel der gemäß Geschäfts- und Wahlordnung bestimmten Mitglieder anwesend ist. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(4) Alle Mitglieder des Aufsichtsrates sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen, ihnen entstandenen notwendigen Aufwendungen.
§ 13 Stiftungsbeirat
(1) Der Stiftungsbeirat besteht mindestens drei und höchstens neun Mitgliedern. Die Mitglieder werden vom Vorstand ernannt. Das Gründungsmitglied FREUNDE & FÖRDERER DER STIFTUNG-WASSER e.V. gehört dem Stiftungsbeirat für die Dauer des Bestehens an. Nachfolger werden für eine volle Amtszeit gewählt.
(2) Der Stiftungsbeirat gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung. Er wählt aus seiner Mitte eine / einen Vorsitzenden und eine/einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Der Stiftungsbeirat soll mindestens einmal jährlich zusammentreten. Die Einberufung seiner Sitzungen erfolgt durch die Vorsitzende /dem Vorsitzenden bzw. seiner Stellvertreterin / seinem Stellvertreter . Empfehlungen werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden / des Vorsitzenden bzw. deren Stellvertreter. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(4) Alle Mitglieder des Stiftungsbeirates sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Erstattung der nachgewiesenen, ihnen entstandenen notwendigen Aufwendungen im Rahmen der stattgefundenen Beiratstreffen (Fahrtkosten, Unterkunft und Verpflegung).
§ 14 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung und den Willen des Stifters aus, soweit es sich nicht um durch diese Satzung zugewiesene Aufgaben des Aufsichtsrates handelt. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört insbesondere
(a) Die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
(b) Die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Aufsichtsrates über die Vergabe der Stiftungsmittel,
(c) Berichterstattung und Rechnungslegung über die Tätigkeit der Stiftung,
(d) Vergabe von Aufträgen, Einstellung von Mitarbeitern oder Einschaltung externer Berater, sofern eine besondere Aufgabenstellung oder die Größe der Stiftung dies erfordert.
(e) Gründungen, Übernahmen und Verwaltung von weiteren Stiftungen, Institutionen, Zweckbetrieben im Sinne des Stiftungszwecks aus Mitteln der Stiftung sind zulässig.
(f) Übernahme und Erwerb von Grundstücken im Sinne des Stiftungszwecks
(g) Beschlüsse nach (e) und (f) müssen vom Vorstand in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat mit einer einfachen Mehrheit gefasst werden.
(3) Die Mitglieder des Vorstands der Stiftung wählen aus ihrer Mitte auf die Dauer von fünf Jahren eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtszeit aus, bestellt der Aufsichtsrat einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit.
(4) Eine Abberufung einzelner Vorstandsmitglieder durch den Aufsichtsrat ist möglich.
(5) Die Vorstandsmitglieder sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet.
(6) Der Vorstand kann ein Stiftungsbeirat berufen, dem Personen bzw. Vertreter von Organisationen angehören, die den Stiftungszweck in besonderer Weise fördern. Die Berufung erfolgt für einen Zeitraum von drei Jahren. Eine Wiederberufung ist möglich. Der Stiftungsbeirat berät den Vorstand bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Mitglieder des Stiftungsbeirats können abberufen werden. Diese Abberufung bedarf eines einstimmigen Beschlusses des Vorstandes.
§ 15 Aufgaben des Aufsichtsrates
Der Aufsichtsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
(1) Koordination der Interessen der Stiftung im Sinne der Stiftungssatzung,
(2) Beschlussfassung über die Vergabe von Zuwendungen an Dritte (Stiftungen, Institutionen, Initiativen, Personen, etc.)
(3) Genehmigung des vom Vorstand zu erstellenden jährlichen Wirtschaftsplanes,
(4) Feststellung der Jahresrechnung,
(5) Entlastung des Vorstandes.
Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 16 Aufgaben des Stiftungsbeirates
(1) Der Stiftungsbeirat hat insbesondere folgende Aufgaben:
(a) Empfehlungen im Interesse der Stiftung in Sinne der Stiftungssatzung,
(b) Empfehlungen über die Vergabe von Zuwendungen an Dritte (Stiftungen, Institutionen, Initiativen, Personen, etc.)
§ 17 Beschlussfassungen
(1) Die Organe der Stiftung fassen ihre Beschlüsse in Sitzungen. Der Vorsitzende oder im Falle der Verhinderung einer der Stellvertreter des jeweiligen Organs lädt alle Organmitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens einmal jährlich mit einer Frist von zwei Wochen für Vorstandssitzungen und einer Frist von vier Wochen für Sitzungen des Stiftungsrates ein. Ein Organ ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend sind.Beschlüsse der Organe der Stiftungen werden mit der Mehrheit der anwesenden Organmitglieder gefasst. Über die Sitzungen der Organe der Stiftung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.
§ 18 Ort und Einberufung Hauptversammlung
(1) Die Hauptversammlung findet innerhalb der ersten acht Monate eines Geschäftsjahres am Sitz der Stiftung oder einem anderen Ort statt.
(2) Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt durch einmalige Bekanntmachung im Bundesanzeiger. Sind die Aktionäre der Stiftung namentlich bekannt, kann die Hauptversammlung stattdessen auch durch eingeschriebenen Brief an die der Stiftung zuletzt bekannten Adressen der Aktionäre unter Einhaltung einer Frist von einem Monat einberufen werden. Der Tag der Absendung und der Tag der Hauptversammlung werden dabei nicht mitgerechnet. Mit der Einberufung sind alle Gegenstände der Tagesordnung mitzuteilen.
(3) Außerordentliche Hauptversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Wohl der Stiftung erfordert.
(4) Ohne Wahrung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Einberufungsförmlichkeiten kann eine Hauptversammlung abgehalten werden, wenn alle Aktionäre erschienen oder vertreten sind und kein Aktionär/Aktionärin der Beschlussfassung widerspricht.
§ 19 Teilnahmerecht an der Hauptversammlung
(1) Zur Teilnahme sind die Aktionäre/ Aktionärinnnen berechtigt, die im Aktienbuch der Stiftung zum Zeitpunkt der Hauptversammlung verzeichnet sind.
§ 20 Stimmrecht
(1) Jede Aktie gewährt eine Stimme. Das Stimmrecht steht dem Aktionär/ Aktionärin mit der Leistung der vollen Einlage zu. Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht zwingend gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
(2) Soweit das Gesetz eine Mehrheit des Grundkapitals vorschreibt, erfolgt die Abstimmung mit einfacher Kapitalmehrheit, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 21 Ablauf der Hauptversammlung
(1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates, im Falle der Verhinderung sein Stellvertreter, im Falle von dessen Verhinderung ein von der Hauptversammlung gewählter Versammlungsleiter.
(2) Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge der Abhandlung der Tagesordnung sowie die Art und Reihenfolge der Abstimmungen.
(3) Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wird bei einer Wahl im 1. Wahlgang keine einfache Stimmenmehrheit erreicht, so findet eine weitere Wahl unter den Personen statt, auf die die beiden höchsten Stimmzahlen entfallen sind. Bei dieser weiteren Wahl entscheidet die höchste Stimmenzahl, bei Stimmengleichheit das durch den Vorsitzenden der Hauptversammlung zu ziehende Los.
(4) Über die Verhandlung in der Hauptversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.
§ 22 Satzungsänderung, Auflösung
(1) Eine Änderung des Stiftungszwecks oder eine Auflösung der Stiftung sind nicht zulässig.
(2) Die Stiftung kann als Stiftung bürgerlichen Rechts und/oder als Treuhandstiftung geführt werden bw. parallel eine Stiftung bürgerlichen Rechts bzw. eine Treuhandstiftung betreiben.
(3) Bei Auflösung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen an beteiligte Stiftungen, Treuhandstiftungen, Gründungsvereine (STIFTUNG WASSER e.V. – FREUNDE & FÖRDERER DER STIFTUNG WASSER e.V.) bzw. an bisher dauerhaft geförderten Projekten, der es für Zwecke nach § 2 oder unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 23 Stiftungsaufsicht
(1) Die Stiftung – sofern diese als rechtskräftige Stiftung des bürgerlichen Rechts geführt wird- unterliegt der Staatsaufsicht Berlins gemäß den Vorschriften des Berliner Stiftungsgesetzes (Badenwürtenbergischen Stiftungsgesetzes)
(2) Die Mitglieder des Vorstandes sind nach § 8 StiftG Bln verpflichtet, der Aufsichtsbehörde
(a) unverzüglich die jeweilige Zusammensetzung der Organe einschließlich der Verteilung der Ämter innerhalb der Organe anzuzeigen, zu belegen (Wahlniederschriften, Bestellungsurkunden, Annahme- bzw. Rücktrittserklärungen oder sonstige Beweisunterlagen) und die Anschrift der Stiftung und die Wohnanschrift der Mitglieder des Vorstandes mitzuteilen.
b) den nach § 11 Abs. 3 beschlossenen Jahresbericht einzureichen; dies soll innerhalb von vier Monaten, bei Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft von acht Monaten, nach Schluss des Geschäftsjahres erfolgen; der Vorstandsbeschluss ist beizufügen.
(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist von den nach § 9 Abs. 1 vertretungsberechtigten Vorstandmitgliedern bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen.
§ 24 Inkrafttreten
Die Stiftung tritt mit Eintragung ins Handelregister in Kraft / Die Stiftung tritt am Tage ihrer Anerkennung in Kraft / Die Stiftung tritt am Tage der Vertragsanerkennung der Treuhandstiftung in Kraft