Stiftung Wasser Satzung

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

Die Stiftung führt den Namen „STIFTUNG-WASSER" und ist – sofern diese nicht als unselbständige Stiftung geführt ist - eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Berlin

§ 2 Stiftungszweck

Die Stiftung soll folgende Zwecke verfolgen:

(1) Forschung und Entwicklung von dezentralen Lösungen zum Schutz, Erhalt und Entwicklung des Trink-, Grund- und Oberflächen bzw. Niederschlagswassers sowie deren ungehinderten Zugang,

(2) Erhalt, Schutz, Entwicklung von Wasserkreisläufen in Deutschland sowie angrenzende Länder mit den damit verbundenen Biotopen 

(3) Aktiver zukunftsweisender Klimaschutz durch Erhalt und Entwicklung von Wald-, Wasser- und Bodenlandschaften

 

Die Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch

(1) Förderung und Unterstützung von Aufklärung, Schulungen, Entwicklungen von Modellprojekten, Aufbau von Informationszentren, Öffentlichkeitsarbeit, Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen, Symposien, Seminaren, Tagungen, Vorträgen und Fortbildungen im Bereich des Umwelt-, Natur-, Arten- und Klimaschutzes

(2) Vernetzung durch digitale Medien (Onlineplattformen), Unterstützung, Erhalt und Fortführung von Aktivitäten, Vorhaben – insbesondere von dezentralen Projekten im Sinne der Stiftungssatzung,

(3) Beratung von privaten Haushalten, Gewerbebetrieben und Kommunen zu ökologischen u. ökonomischen Zusammenhängen zum Schutz und Erhalt der regionalen und globalen Wasserkreisläufe, Dienstleistungen zu Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen von Trinkwasserressoursen, Wasserbiotopen und Fließgewässern sowie damit verbundene Dienstleistungen im Bereich der Land-, Garten-, Forst- sowie privaten und kommunalen Wasserwirtschaft

(4) Verwaltung (auch treuhänderisch) von Spenden- und Stiftungsgeldern, Organisation von Spenden- und Stiftungsaufrufen insbesondere zur Förderung / Mittelbeschaffung für andere gemeinnützige, steuerbegünstigte Körperschaften; finanzielle Förderung von Wissenschaft und Forschung zu relevanten Wasserthemen aus Landwirtschaft, Forst-, Wald- und Wasserwirtschaft

(5) Treuhänderische Bewirtschaftung, Verwaltung, Pacht und Erwerb von Grundstücken im Sinne der Stiftungssatzung

(6) angemessene finanzielle Beiträge für Veröffentlichungen, Informations- und Bildungsangebote im Sinne (1), (2) und (3)

(7) projektbezogene Unterstützung von Institutionen, Vereinen und Einzelpersonen. Die mehrjährige Begünstigung von Dritten (Institutionen, Projekte, Personen, etc.) darf 50% der jährlichen Erträge aus Stiftungsvermögen, Einnahmen aus Bewirtschaftung, Verkauf, Spenden und sonstigen Zuwendungen nicht überschreiten. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung besteht – auch nach wiederholter Gewährung von Leistungen – nicht.

(8) Auswahl, Bereitstellung und Entwicklung von Flächen für Ausgleichsmaßnahmen

(9) Mindestens 25% der Erträge der jährlichen Erträge aus Stiftungsvermögen, Einnahmen aus Bewirtschaftung, Verkauf, Spenden und sonstigen Zuwendungen sind für den Aufbau und Entwicklung von stiftungseigenen Grundstücken und Projekte zu verwenden. 


§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. der §§ 51 bis 68 Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Bildung von Rücklagen ist zulässig, soweit hierdurch die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigt wird.
(4) Keine Person darf durch zweckfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Stiftungsvermögen, Verwendung der Stiftungsmittel

(1) Ein durch den Verein „STIFTUNG-WASSER e.V." und „FÖRDERVEREIN STIFTUNG-WASSER e.V." zu entwickelndes Gründungsvermögen von mindestens 50.000,00 Euro.

(2) Zustiftungen sind zulässig. Sie wachsen dem Stiftungsvermögen zu, wenn sie dazu bestimmt sind.

(3) Nachlassbetreuung und Nachlassverwertung

(4) Das Stiftungsvermögen ist im Interesse eines langfristigen Bestandes der Stiftung in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.

(5) Die Erträge aus den Vermögenswerten nach Abs. 1 bis 3 sowie Spenden abzüglich der notwendigen Entwicklungs-, Unterhaltungs- und Verwaltungskosten sind zur Erfüllung des satzungsgemäßen Stiftungszwecks zu verwenden.

§ 5 Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

(2) Die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sind aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen sowie ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu fertigen. Der Vorstand kann die Stiftung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen lassen. Der Prüfungsauftrag muss sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens sowie die satzungsmäßige Verwendung der Erträge und etwaiger Zuwendungen unter Erstellung eines Prüfberichts im Sinne von § 8 Abs. 2 des Berliner Stiftungsgesetzes (StiftG Bln) erstrecken.

(3) Der Vorstand prüft und beschließt die Unterlagen nach Absatz 2 Satz 2 als Jahresbericht.

§ 6 Stiftungsorgane

(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und Aufsichtsrat.

§ 7 Stiftungsvorstand

(1) Der Vorstand besteht mindestens zwei Mitgliedern und dessen/deren Stellvertreter 

(2) Jedes Vorstandsmitglied vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich allein.

(3) Der Vorstand wird durch den Aufsichtsrat bestellt. Ein Mitglied des Aufsichtsrates oder Stiftungsbeirat kann nicht zugleich Mitglied des Vorstandes sein. 

(4) Der Aufsichtsrat kann eine Bestellung zum Vorstandsmitglied widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung und Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf fünf Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.

(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

(7) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Schriftliche Beschlussfassungen sind mit Zustimmung aller Vorstandsmitglieder zulässig.
(8) Die Vorstandsmitglieder können für Ihre Tätigkeiten eine angemessene Vergütung erhalten.

§ 8 Aufsichtsrat

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Die Gründungsmitglieder STIFTUNG-WASSER e.V. und dem FÖRDERVEREIN STIFTUNG WASSER e.V. gehören ihm für die Dauer des Bestehens an. Die weiteren Mitglieder werden beim ersten Mal für die Dauer von drei Jahren vom Verein STIFTUNG-WASSER e.V. bestimmt. Danach werden sie für die Dauer von drei Jahren gewählt. Nachfolger werden für eine volle Amtszeit gewählt.

(2) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung. Er wählt aus seiner Mitte eine / einen Vorsitzenden und eine/einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(3) Der Aufsichtsrat soll mindestens zweimal jährlich zusammentreten. Die Einberufung seiner Sitzungen erfolgt durch der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden bzw. deren Stellvertreter. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden / des Vorsitzenden. Der Aufsichtsrat ist nur beschlussfähig, wenn mehr als zwei Drittel der gemäß Geschäfts- und Wahlordnung bestimmten Mitglieder anwesend ist. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(4) Alle Mitglieder des Aufsichtsrates sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen, ihnen entstandenen notwendigen Aufwendungen. 

§ 9 Stiftungsbeirat

(1) Der Stiftungsbeirat besteht mindestens drei und höchstens neun Mitgliedern. Die Mitglieder werden vom Vorstand für die Dauer von drei Jahren gewählt. Nachfolger werden für eine volle Amtszeit gewählt.

(2) Der Stiftungsbeirat gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung. Er wählt aus seiner Mitte eine / einen Vorsitzenden und eine/einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(3) Der Stiftungsbeirat soll mindestens einmal jährlich zusammentreten. Die Einberufung seiner Sitzungen erfolgt durch die Vorsitzende /dem Vorsitzenden bzw. seiner Stellvertreterin / seinem Stellvertreter . Empfehlungen werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden / des Vorsitzenden bzw. deren Stellvertreter. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(4) Alle Mitglieder des Stiftungsbeirates sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen, ihnen entstandenen notwendigen Aufwendungen. 

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungs berechtigt.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung und den Willen des Stifters aus, soweit es sich nicht um durch diese Satzung zugewiesene Aufgaben des Aufsichtsrates handelt. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört insbesondere

(a) Die Verwaltung des Stiftungsvermögens,

(b) Die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Aufsichtsrates über die Vergabe der Stiftungsmittel,

(c) Berichterstattung und Rechnungslegung über die Tätigkeit der Stiftung,

(d) Vergabe von Aufträgen, Einstellung von Mitarbeitern oder Einschaltung externer Berater, sofern eine besondere Aufgabenstellung oder die Größe der Stiftung dies erfordert.

(e) Gründungen, Übernahmen und Verwaltung von weiteren Stiftungen, Institutionen, Zweckbetrieben im Sinne des Stiftungszwecks aus Mitteln der STIFTUNG-WASSER sind zulässig.

(f) Übernahme und Erwerb von Grundstücken im Sinne des Stiftungszwecks 

(g) Beschlüsse nach (e) und (f) müssen vom Vorstand in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat mit einer einfachen Mehrheit gefasst werden. 

(3) Die Mitglieder des Vorstands der Stiftung wählen aus ihrer Mitte auf die Dauer von fünf Jahren eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtszeit aus, bestellt der Aufsichtsrat einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit.
(4) Eine Abberufung einzelner Vorstandsmitglieder durch den Aufsichtsrat ist möglich.
(5) Die Vorstandsmitglieder sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet.

(6) Der Vorstand kann ein Stiftungsbeirat berufen, dem Personen bzw. Vertreter von Organisationen angehören, die den Stiftungszweck in besonderer Weise fördern. Die Berufung erfolgt für einen Zeitraum von drei Jahren. Eine Wiederberufung ist möglich. Der Stiftungsbeirat berät den Vorstand bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.
Mitglieder des Stiftungsbeirats können abberufen werden. Diese Abberufung bedarf eines einstimmigen Beschlusses des Vorstandes.

§ 11 Aufgaben des Aufsichtsrates

Der Aufsichtsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:

(1) Koordination der Interessen der STIFTUNG-WASSER mit dem in der Stiftungsurkunde niedergelegten Stiftungssatzung,

(2) Beschlussfassung über die Vergabe von Zuwendungen an Dritte (Stiftungen, Institutionen, Initiativen, Personen, etc.)

(3) Genehmigung des vom Vorstand zu erstellenden jährlichen Wirtschaftsplanes,

(4) Feststellung der Jahresrechnung,

(5) Entlastung des Vorstandes.

Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 12 Aufgaben des Stiftungsbeirates

(1) Der Stiftungsbeirat hat insbesondere folgende Aufgaben:

(a) Empfehlungen im Interesse der STIFTUNG-WASSER mit dem in der Stiftungsurkunde niedergelegten Stiftungssatzung,

(b) Empfehlungen über die Vergabe von Zuwendungen an Dritte (Stiftungen, Institutionen, Initiativen, Personen, etc.),

 

§ 13 Beschlussfassungen

(1) Die Organe der Stiftung fassen ihre Beschlüsse in Sitzungen. Der Vorsitzende oder im Falle der Verhinderung einer der Stellvertreter des jeweiligen Organs lädt alle Organmitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens einmal jährlich mit einer Frist von zwei Wochen für Vorstandssitzungen und einer Frist von vier Wochen für Sitzungen des Stiftungsrates ein. Ein Organ ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend sind.Beschlüsse der Organe der Stiftungen werden mit der Mehrheit der anwesenden Organmitglieder gefasst. Über die Sitzungen der Organe der Stiftung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.

 

§ 14 Satzungsänderung, Auflösung

(1) Eine Änderung des Stiftungszwecks oder eine Auflösung der Stiftung sind nicht zulässig.

(2) Bei Auflösung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen an beteiligte Stiftungen bzw. an dauerhaft geförderten Projekten, der es für Zwecke nach § 2 oder unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 Stiftungsaufsicht

(1) Die Stiftung – sofern diese als rechtskräftige Stiftung des bürgerlichen Rechts geführt wird- unterliegt der Staatsaufsicht Berlins gemäß den Vorschriften des Berliner Stiftungsgesetzes.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes sind nach § 8 StiftG Bln verpflichtet, der Aufsichtsbehörde
(a) unverzüglich die jeweilige Zusammensetzung der Organe einschließlich der Verteilung der Ämter innerhalb der Organe anzuzeigen, zu belegen (Wahlniederschriften, Bestellungsurkunden, Annahme- bzw. Rücktrittserklärungen oder sonstige Beweisunterlagen) und die Anschrift der Stiftung und die Wohnanschrift der Mitglieder des Vorstandes mitzuteilen.
b) den nach § 11 Abs. 3 beschlossenen Jahresbericht einzureichen; dies soll innerhalb von vier Monaten, bei Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft von acht Monaten, nach Schluss des Geschäftsjahres erfolgen; der Vorstandsbeschluss ist beizufügen.
(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist von den nach § 9 Abs. 1 vertretungsberechtigten Vorstandmitgliedern bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen.

§ 16 Inkrafttreten

Die Stiftung tritt am Tage ihrer Anerkennung in Kraft / Die Stiftung tritt am Tage der Vertragsanerkennung der Treuhandstiftung in Kraft