S a t z u n g  der STIFTUNG WASSER e. V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  • Der Verein führt den Namen „STIFTUNG WASSER". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V." führen.
  • Der Verein hat seinen Sitz im Schloss Zinna in 14913 Jüterbog OT Kloster Zinna
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben des Vereins

  • Zweck des Vereins „STIFTUNG WASSER e.V.“ ist die Gründung des Fördervereins „Freunde u. Förderer der Stiftung Wasser e.V.“, der STIFTUNG WASSER gAG sowie einer unselbständigen bzw. selbständigen STIFTUNG-WASSER   
  • Eine Tätigkeit im Beirat des Fördervereins „Freunde u. Förderer der Stiftung Wasser e.V.“
  • Eine Tätigkeit im Aufsichtsrat der STIFTUNG-WASSER gAG  (dauerhafte Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der STIFTUNG-WASSER gAG)
  • Eine Tätigkeit im Aufsichtsrat  der unselbständigen bzw. selbständigen STIFTUNG-WASSER   (dauerhafte Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der unselbständigen bzw. selbständigen STIFTUNG-WASSER)
  • Die Stiftungssatzung der STIFTUNG-WASSER ist für den Verein bindend.
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins sowie Ersatz für Auslagen im Rahmen Ihrer übernommenen Tätigkeiten. 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  • Mitglieder des Vereins sind die Gründungsmitgliederinnen und Gründungsmitglieder.
  • Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden.
  • Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Sämtliche Mitgliederinnen und Mitglieder entscheiden über den Aufnahmeantrag. Eine Mitgliedschaft ist mit einer einfachen Mehrheit der Mitgliederzustimmungen gegeben. Wird dem Antrag nicht stattgeben, kann hierüber einmalig die nächste ordentliche Mitgliederversammlung bestimmen.
  • Die Mitgliedschaft wird mit der Aufnahme wirksam.
  • Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderinnen und Förderer im Sinne der Vereinsatzung in dem Verein als  Ehrenmitgliederinnen und Ehrenmitglieder auf Lebenszeit aufnehmen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  • Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten erklärt werden.
  • Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden,

wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in irgendeiner Art und Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten verletzt hat.

Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des

Ausschlusses Stellung zu nehmen. Die Gründe sind dem Mitglied mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  • Jedes Mitglied ist eingeladen, die Interessen des Vereins zu verfolgen und, soweit es in seinen Kräften steht, sowie die Veranstaltungen und Aktivitäten des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
  • Tätigkeiten und Vorstandsaufgaben innerhalb der  STIFTUNG-WASSER e.V. und im Förderverein Freunde u. Förderer der Stiftung Wasser e.V. sowie eine Tätigkeit in einem der Organschaften der STIFTUNG-WASSER gAG, sowie der unselbständigen bzw. selbständigen STIFTUNG-WASSER   sind zweckmäßig (schließen sich nicht aus). Jedes Mitglied ist eingeladen, eine oder mehrere Tätigkeiten innerhalb der  STIFTUNG-WASSER e.V. und im Förderverein Freunde u. Förderer der Stiftung Wasser e.V. sowie im Vorstand, Aufsichtsrat oder Stiftungsbeirat der STIFTUNG WASSER gAG bzw. der unselbständigen bzw. selbständigen STIFTUNG-WASSER  auszuüben

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  • Bei der Aufnahme in den Verein ist keine Aufnahmegebühr zu zahlen.
  • Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

  • Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der

Tagesordnung,

b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,

d) die Aufnahme neuer Mitglieder.

  • Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister.
  • Die Vorsitzende / der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Im Übrigen vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
  • Die Mitgliederinnen und Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren einzeln gewählt. Mitgliederinnen und Mitglieder des Vorstands können nur Mitgliederinnen und Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
  • Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von der Vorsitzenden / vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seine Stellvertreterin / seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden / des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seiner Stellvertreterin / seines Stellvertreters.
  • Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von der Protokollführerin / dem Protokollführer sowie von der Vorsitzenden / vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seiner Stellvertreterin / seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.

§ 9 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

a) Änderungen der Satzung,

b) die Auflösung des Vereins,

c) die Aufnahme neuer Vereinsmitgliederinnen und Vereinsmitglieder, die Ernennung von

Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliederinnen und Mitgliedern aus dem Verein,

d) die Wahl und die Abberufung der Mitgliederinnen und Mitglieder des Vorstands,

e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

  • Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
  • Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitgliederinnen und Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
  • Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitgliederinnen und Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
  • Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden / des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seiner Stellvertreterin  des Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiterin oder Versammlungsleiter geleitet.
  • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitgliederinnen und Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

  • Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitgliederinnen und Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitgliederinnen und Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitgliederinnen und Mitglieder.
  • Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist von der Protokollführerin / vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 10 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen

  • Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Vorsitzende /der Vorsitzende des Vorstands und seine Stellvertreterin / sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an den Förderverein Freunde u. Förderer der Stiftung Wasser e.V sowie der STIFTUNG WASSER gAG. 
  • Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 11 Übernahme der Kosten

Sämtliche Kosten der Vereinsgründung  (Verfahrensgebühren für die Eintragung ins Vereinsregister, Beglaubigungs- u. Notargebühren, etc.) sowie anfallenden laufende Kosten übernimmt nachfolgendes Gründungsmitglied  Jan Schubert-Mehrens

Gründerinnen u. Gründer der Stiftung Wasser e.V.